Aktenzeichen: 71309-4 / JIF/2022

ANWEISUNG DES REKTORS Nr. R/2/2022 (VII. 21.)
Verfahren zur Beurteilung von Anträgen von Studierenden auf Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht

Gemäß meiner Befugnis nach Teil I.1, § 3., Abschnitt (4), Punkt (d) der ‚Organisations- und Betriebsordnung der Semmelweis Universität‘ und gemäß der Ermächtigung zur Datenverarbeitung nach Anhang 3, Abschnitt I/B, Punkt 1, Unterabschnitt bm) ‚Die Daten von Studierenden‘ des Gesetzes CCIV. von 2011 über die nationale Hochschulbildung, und gemäß Artikel 6(1)(c) und Artikel 9(2)(h) der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (GDPR) erteile ich die folgende Anweisung:

§ 1.
Geltungsbereich der Anweisung

Der personelle Geltungsbereich dieser Anweisung erstreckt sich auf alle Studierenden der Semmelweis Universität (im Folgenden “Universität”), auf die MitarbeiterInnen der Studentensekretariate, auf die Lehrbeauftragen und auf die an der Konsultation und Beurteilung beteiligten Ärzte und Ärztinnen.

§ 2.

  • (1) Das Fach Sportunterricht ist obligatorischer Bestandteil der Vollzeitstudienpläne der Fakultäten für Medizin, Gesundheitswissenschaften und Pädagogik. Daher ist die Teilnahme an den Stunden für alle Studierenden mit Aktivstatus obligatorisch.
  • (2) Die Befreiung vom Sportunterricht kann über das NEPTUN-System beantragt werden, indem das dafür vorgesehene Formular wie folgt eingereicht wird:
    1.  aus gesundheitlichen Gründen, nach obligatorischer Teilnahme an der entsprechenden Konsultation mit dem ärztlichen Gutachter, gemäß dem Gutachten,
    2. bei Sportlern aufgrund von aktiver Sportleistung, mit bescheinigter Mitgliedschaft in einem Sportverband.
  • (3) Nach Einreichung des Antrags auf Befreiung muss sich der/die Studierende während des Anmeldezeitraums für den Kurs “Befreit aus gesundheitlichen Gründen” („Health exempt“) oder “Befreit SportlerIn” („Exempted from sport“) im NEPTUN-System anmelden. (Nach Erhalt des ärztlichen Gutachtens, mit der Beurteilung “geeignet“, bzw. “bedingt geeignet” ist die Anmeldung für den Kurs der entsprechenden Sportart erforderlich.)

§ 3.
Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen

  • (1) Studierende können einen Antrag auf Befreiung vom Sportunterricht stellen:
    1. im ersten Studienjahr nach der Immatrikulation, spätestens jedoch am letzten Tag der Anmeldefrist für das betreffende Semester,
    2. in höheren Semestern einen Monat vor der Einschreibungsfrist des betreffenden Semesters, spätestens jedoch am letzten Tag vor der Einschreibungsphase, im Menü „Anträge“ im Neptun System (HWEB).

Die Bearbeitung des vom Studierenden eingereichten Antrags hat aufschiebende Wirkung, die das Studentensekretariat bei der Einschreibung/Anmeldung zu berücksichtigen hat.

  • (2) Weitere Informationen zum Verfahren erhalten die Studierenden bei der Einreichung des Antrags online. Das elektronische Studienverwaltungssystem sendet – automatisch – eine Benachrichtigung in Form einer NEPTUN-Nachricht über die Verfügbarkeit des Terminbuchungssystems für die Anmeldung zur ärztlichen Konsultation beim ärztlichen Gutachter.
  • (3) Es obliegt den Studierenden, sich für die Konsultation mit dem ärztlichen Gutachter durch Buchung eines der frei verfügbaren Termine anzumelden. Für die Konsultation, die eine nach dem Befreiungsgrund gerichtete Fachuntersuchung (Muskel-Skelett-Erkrankungen, sonstige) ist, kann ein einziger Termin gebucht werden, den die AnmelderInnen 24 Stunden vor dem Tag der Konsultation ändern können. Um den ausgewählten Termin fixieren zu können, müssen die medizinischen Unterlagen, die als Grundlage zur Befreiung dienen, in das Terminbuchungssystem hochgeladen werden. Der Text der medizinischen Unterlagen muss entweder in ungarischer oder in englischer Sprache abgefasst sein. Die Studierenden können die, nach der Registrierung erhaltenen medizinischen Dokumente bis zu 24 Stunden vor der Konsultation nachträglich in das System hochladen. Dokumente, die vor der Konsultation nicht in das System hochgeladen wurden, werden bei der Konsultation nicht berücksichtigt.
  • (4) Den Studierenden wird die Möglichkeit gewährt, sich innerhalb von 3 Tagen nach der NEPTUN-Nachricht für die Konsultation mit dem ärztlichen Gutachter anzumelden. In diesem Fall werden die hochgeladenen Dokumente vom System gelöscht. Wird der Antrag auf Befreiung abgelehnt, sind die Studierenden verpflichtet, während des betreffenden Semesters am Sportunterricht teilzunehmen.
  • (5) Die Studierenden sind verpflichtet, 15 Minuten vor dem gewählten Konsultationstermin mit dem ärztlichen Gutachter am Ort, der bei der Registration angegeben wurde, anwesend zu sein. Die zuvor hochgeladenen medizinischen Unterlagen müssen bei der Konsultation im Original vorgelegt werden. Bei verspätetem Eintreffen zum Konsultationstermin (maximal 5 Minuten Verspätung) kann die Konsultation wegen Zeitmangel nur durch Buchung eines neuen Termins durchgeführt werden.
  • (6) Sollte aufgrund der Entscheidung des ärztlichen Gutachters die Vorlage zusätzlicher Unterlagen, bzw. die Durchführung einer zusätzlichen fachärztlichen Untersuchung erforderlich sein, sind die Studierenden verpflichtet, nach Erhalt weiterer Dokumente, bzw. weiterer Ergebnisse von fachärztlichen Untersuchungen, die Anmeldung und Konsultation erneut vorzunehmen. Die Teilnahme an den vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen ist obligatorisch. Die Organisation und Finanzierung dieser Untersuchungen liegt in der Verantwortung der Studierenden. Den Studierenden stehen zwei Wochen für die erneute Konsultation zur Verfügung.
  • (7) Der Antrag von Studierenden wird automatisch abgelehnt, wenn Studierende:
    1. Dokumente in einer anderen als in Absatz (3) angegebenen Sprachen hochladen, bzw. Dokumente hochladen, die aus einem anderen Grund für die Begutachtung ungeeignet sind,
    2. innerhalb der in Absatz (4) genannten Frist keinen Termin vereinbaren, sowie die medizinischen Unterlagen, die als Grundlage zur Befreiung dienen sollen, nicht hochladen,
    3. innerhalb der in Absatz (6) genannten Frist keinen neuen Konsultationstermin mit dem ärztlichen Gutachter buchen.
  • (8) Um das Fach Sportunterricht absolvieren zu können, gibt der ärztliche Gutachter nach der Konsultation, nach dem aktuellen Gesundheitszustand der/des Studierenden eine Empfehlung bzgl. des eingereichten Antrags, die eine der folgenden Empfehlungen sein kann:
    1. geeignet;
    2. nicht geeignet;
    3. bedingt geeignet (andere alternative Bewegungsformen, wie z. B. Spezieller Sportkurs, Heilgymnastik, Schwimmen werden empfohlen).
  • (9) Der ärztliche Gutachter kann in begründeten Einzelfällen beschließen, die Befreiung vom Sportunterricht für die gesamte Dauer der Ausbildung zu erteilen, wobei er in diesen Einzelfällen die Dauer der Befreiung gesondert festhält.
  • (10) Die Studierenden werden während der Konsultation mündlich über die Empfehlung des ärztlichen Gutachters informiert, und der ärztliche Gutachter trägt die Beurteilung über die Eignung in das Informatiksystem über die Befreiung vom Sportunterricht der Semmelweis Universität (“STEFI”) ein. Das endgültige Ergebnis über die Befreiung wird den Studierenden über das NEPTUN-System in Form einer Bescheinigung mitgeteilt. Die auf der Grundlage der Empfehlung des ärztlichen Gutachters ausgestellte Bescheinigung enthält die Annahme/Ablehnung der Befreiung für das betreffende Semester.
  • (11) Das Studentensekretariat erfasst die Entscheidung der/des Lehrbeauftragten über die Annahme des ärztlichen Gutachtens wie folgt:
    1. im Falle eines “nicht geeigneten” Gesundheitszustandes ist die Tatsache der Befreiung im Kommentarfeld der Bewertung vom Fach ‚Sportunterricht‘, wofür man sich in dem Semester angemeldet hat, zu vermerken.
    2. im Falle von “bedingt geeignet – Spezieller Sportkurs”, “bedingt geeignet – Heilgymnastik “, bzw. “bedingt geeignet – Schwimmen” wird das Studentensekretariat die/den Studierenden vom Kurs “Befreit aus gesundheitlichen Gründen” in den Kurs ” Spezieller Sportkurs “, ” Heilgymnastik” oder “Schwimmen” versetzen, was dem Gesundheitszustand dieser Person entspricht.
    3. im Falle einer “geeigneten” Einstufung wird das Studentensekretariat die/den Studierenden vom Kurs “Befreit aus gesundheitlichen Gründen” wie folgt versetzen,
      ca) Studierende, die sich für das Fach Sportunterricht I. angemeldet haben, werden entsprechend der Gruppenzuweisung in den entsprechenden Kurs versetzt,
      cb) Studierende, die sich für das Fach Sportunterricht II. bis XII. angemeldet haben, werden entweder dazu aufgefordert, oder in den Kurs versetzt, der der im ärztlichen Gutachten festgelegten Gruppe oder Sportdisziplin entspricht.
    4. in Einzelfällen, wenn der ärztliche Gutachter den Gesundheitszustand der/des Studierenden als “nicht geeignet” bewertet hat, wird die Tatsache der Befreiung in jedem relevanten Semester, wofür man sich angemeldet hat, im Kommentarfeld der Bewertung vom Fach vermerkt.
  • (12) Für die Teilnahme an den Sportkursen besteht Anwesenheitspflicht, es gelten die Regeln für die Absolvierung des Kurses, die auf dem Datenblatt des Faches aufgeführt sind.
  • (13) Absolvierung des Kurses ‚Spezieller Sportkurs‘: 10 Wochen lang, mindestens 1 Unterrichtseinheit pro Woche.
  • (14) Absolvierung des Kurses ‚Heilgymnastik‘: 10 Wochen lang, mindestens 1 Unterrichtseinheit pro Woche, Vorlage einer Bescheinigung über den Abschluss des Kurses bei der/dem Lehrbeauftragten vor Ende des Semesters.
  • (15) Absolvierung des Kurses ‚Schwimmen‘: 10 Wochen lang, mindestens 1 Unterrichtseinheit pro Woche.
  • (16) Am Ende des Semesters hält der/die Lehrbeauftragte bei der Bewertung der einzelnen Kurse fest, ob der Kurs am Ende des Semesters abgeschlossen wurde oder nicht.

 

§ 4.
Verfahren zur Beurteilung von Anträgen auf Befreiung vom Fach Sportunterricht für SportlerInnen aufgrund einer nachgewiesenen Mitgliedschaft in einem Sportverein

  • (1) Studierende, die SportlerInnen sind, können einen Antrag auf Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht als SportlerIn stellen:
    1. Studierende, die sich für das Fach Sportunterricht I. angemeldet haben, können den Antrag auf Befreiung nach der Immatrikulation, spätestens jedoch am letzten Tag des Anmeldezeitraums für das betreffende Semester einreichen,
    2. Studierende, die sich für das Fach Sportunterricht II. bis XII. angemeldet haben, können den Antrag ab zwei Wochen vor dem Anmeldungszeitraum des betreffenden Semesters, spätestens jedoch am Tag vor dem Anmeldungszeitraum, im Neptun unter dem Menüpunkt ‚Anträge‘ (HWEB) einreichen.

Die Bearbeitung der von den Studierenden eingereichten Anträge hat aufschiebende Wirkung, die das Studentensekretariat bei der Einschreibung/Anmeldung zu berücksichtigen hat.

  • (2) Bei der Einreichung des Formulars sind Nachweise über die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fachverband, über aktive Leistungen (regelmäßiges Training) und, falls vorhanden, Nachweise über Wettkampfergebnisse der letzten 2 Jahre beizufügen. Die Formulare können von der Webseite des Zentrums für Körpererziehung und Sport heruntergeladen werden.
  • (3) Auf der Grundlage der vorgelegten Bescheinigungen entscheidet der/die Lehrbeauftragte über die Annahme/Ablehnung der Befreiung für das betreffende Semester.
  • (4) Das Zentrum für Körpererziehung und Sport vermerkt die Entscheidung der/des Lehrbeauftragten über die Anerkennung der Bescheinigung für SportlerInnen wie folgt:
    1. Bei “akzeptiert” wird die Tatsache der Befreiung im Kommentarfeld der Bewertung vom Fach, wofür man sich in dem Semester angemeldet hat, vermerkt.
    2. Bei “abgelehnt” versetzt das Sportzentrum die Studierenden vom Kurs “Befreiung für SportlerInnen”
      ba) in den der Gruppenzuweisung entsprechenden Kurs, wenn sie sich für das Fach Sportunterricht I. angemeldet haben,
      bb) Studierende, die sich für das Fach Sportunterricht II. bis XII. angemeldet haben, werden entweder dazu aufgefordert, oder in den Kurs versetzt, der der von den Studiengangverantwortlichen festgelegten Gruppe oder Sportdisziplin entspricht.
  • (5) Für die Teilnahme an den Sportkursen besteht Anwesenheitspflicht, es gelten die Regeln für die Absolvierung des Kurses, die auf dem Datenblatt des Faches aufgeführt sind.
  • (6) Am Ende des Semesters hält der/die Lehrbeauftragte bei der Bewertung der einzelnen Kurse fest, ob der Kurs am Ende des Semesters abgeschlossen wurde oder nicht.

§ 5.
Diese Anweisung tritt mit der Veröffentlichung auf der Webseite der Universität in Kraft und bleibt bis auf Widerruf gültig.

Budapest, 21. Juli 2022

Prof. Dr. Béla Merkely
Rektor