Liebe Studentinnen, liebe Studenten!
 
Von der Abteilung für Krankenhaushygiene des Klinischen Zentrums der Semmelweis Universität wurde die aktuelle Verfahrensordnung für Personen mit COVID-19 Sympthomen sowie für enge Kontaktpersonen von COVID-19 Infizierten erstellt.
 
 

(COVID-19) PERSON MIT SYMPTHOMEN (Fluss­dia­gramm)


SEMMELWEIS UNIVERSITÄT
Klinisches Zentrum – Abteilung für Krankenhaushygiene
Prof. Dr. Attila Szabó, Vorsitzender

ABTEILUNG FÜR KRANKENHAUSHYGIENE
Leitende Oberärztin: Dr. Katalin Antmann

 

Verfahrensordnung der Semmelweis Universität zu den engen Kontaktpersonen in einem COVID-19-Fall

Das Verfahren ruht auf der Verfahrensordnung des Nationalen Volksgesundheitszentrums (NNK) vom 28. Oktober 2021 https://www.nnk.gov.hu/attachments/article/567/HE_21_052_Elj%C3%A1r%C3%A1srend.pdf

 

  1. Die Bedingungen für die Entlassung eines bestätigten COVID-19-Patienten aus dem Krankenhaus bzw. seine Verlegung auf eine andere Station oder in ein Sozialpflegeheim

Beim negativen Ergebnis eines Schnelltests auf SARS-CoV-2 Ag gilt der Patient als geheilt (der Test sollte frühestens am 10. Tag nach dem Auftreten der klinischen Symptome erfolgen) und kann ohne weitere Absonderung nach Hause entlassen oder von der Station/Abteilung, die für die Betreuung von COVID-19-Patienten vorgesehen ist, auf eine andere Station verlegt werden. Erfolgt die Entlassung/Verlegung auf eine andere Station innerhalb von 10 Tagen nach dem Auftreten der Symptome, ist der Patient zu Hause/auf der Station zehn Tage lang abzusondern.  

  1. Aufhebung der Arbeitsbeschränkungen für Beschäftigte in Einrichtungen und Diensten des Gesundheits- und Sozialwesens, die mit COVID-19 infiziert sind

 Wenn der Gesundheits-/Sozialarbeiter klinisch geheilt ist oder eine asymptomatische COVID-19-Infektion hatte, ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz (direkte Patientenversorgung, direkte Pflege) an ein negatives Ergebnis eines Schnelltests auf SARS-CoV-2 Ag gebunden (der Test sollte nicht früher als 10 Tage nach dem Auftreten der klinischen Symptome/positiven Testergebnis erfolgen). Am 21. Tag nach dem positiven Testergebnis, welches das Vorhandensein von Symptomen/Infektionen bestätigt, kann der Gesundheitsarbeiter/Sozialarbeiter, der direkte Pflegeleistungen erbringt, ohne ein negatives Testergebnis vom Beschäftigungsverbot befreit werden und die Arbeit wieder aufnehmen und für erwerbsfähig erklärt werden.   

  1. Personen, die mit COVID-19-infizierten Personen Kontakt hatten

Grundsätze: Personen, die engen Kontakt mit einer bestätigten, der Behörde bekannten COVID-19-infizierten Person hatten, sollten ab dem letzten Kontakt zehn Tage lang unter epidemiologische Überwachung gestellt werden (vorzugsweise zu Hause) (Absonderung der bestätigt infizierten Person).

Verpflichtende Antigen-Schnelltestung der bekannten asymptomatischen engen Kontakte der in Gesundheits- und Langzeitpflegeeinrichtungen versorgten/betreuten oder tätigen Personen Bei einem engen Kontakt mit Immunitätsausweis sollte ein PCR-Test durchgeführt werden. Im Falle eines negativen PCR-Testergebnisses wird die betroffene Person nicht unter epidemiologische Überwachung gestellt, muss aber die Hygienevorschriften strikt einhalten.

Für Personen, die in Gesundheits- und Langzeitpflegeeinrichtungen arbeiten, sollte ein PCR-Test auch am 10. Tag als Voraussetzung für die Rückkehr zur direkten Patientenversorgung durchgeführt werden.

 

Budapest, 2. November 2021

Dr. Katalin Antmann