RE/1/2021 (I.07.) Anordnung des Rektors und des Vorsitzenden des Klinischen Zentrums über die Verordnung der Anwendung von COVID-19-Schnelltests im Interesse der Patientenversorgungssicherheit sowie der Sicherheit der klinischen Ausbildung

 

Die Mitarbeiter/innen der Semmelweis Universität nehmen seit dem Ausbruch der COVID-19 Epidemie mit großem Engagement im Testen, in der Patientenversorgung und seitdem die Impfung in Ungarn zur Verfügung steht, auch an der Impfung teil. Unser gemeinsames Ziel ist, die COVID-19-Infektion in den Kliniken der Universität so schnell wie möglich und möglichst komplett einzudämmen. Aus diesem Grund muss alles dafür getan werden, damit unsere Mitarbeiter/innen zu möglichst 100 % die Impfung erhalten.

Neben der Impfung ist ein anderes wichtiges Element der Bekämpfung von COVID-19 das Testen von Personen, die den Impfstoff noch nicht erhalten haben oder nicht erhalten konnten. Auf dieser Weise können die Personen, die die Infektion potenziell übertragen können in einer frühen Phase identifiziert werden.

 

Gemäß des Organisations- und Betriebsregelwerks, Teil I Organisations- und Betriebsordnung Kapitel I.1. § 3 Absatz (12) wird  im Interesse der Patientenversorgungssicherheit sowie der Sicherheit der klinischen Ausbildung vom Rektor der Semmelweis Universität und dem Vorsitzenden des Klinischen Zentrums folgende Anordnung erlassen:

§ 1

Der Geltungsbereich vorliegender Anordnung erstreckt sich auf das medizinische Personal der klinischen Organisationseinheiten, sowie auf die Studentinnen und Studenten in der klinischen Ausbildung.

 

§ 2

(1) Für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der Patientensicherheit haben sich Studierende in der klinischen Ausbildung, die gegen COVID-19 nicht geimpft worden sind, wöchentlich einem COVID-19 Schnelltest zu unterziehen. Der Test wird von der Organisationseinheit durchgeführt, in der die jeweiligen Studierenden zum gegebenen Zeitpunkt unterrichtet werden. Diese Anweisung gilt sowohl für die ungarischen als auch für die internationalen Studierenden.

(2) Für die Gewährleistung der Patientenversorgungssicherheit haben sich das medizinische sowie administrative Personal in den klinischen Organisationseinheiten jeden zweiten Tag einem COVID-19 Schnelltest zu unterziehen, sofern man nicht geimpft worden ist und in den letzten sechs Monaten keine bestätigte COVID-19 Erkrankung hatte. 

(3) Bei der Patientenaufnahme ist das Testen der Patient/innen mit einem Schnelltest auch in dem Fall verpflichtend, wenn der/die Patient/in keine spezifischen Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweist.

 

§ 3

Die vorliegende Anordnung des Rektors und des Vorsitzenden des Klinischen Zentrums ist ab dem 8. Januar 2021 bis auf Widerruf gültig.

 

Budapest, den 7. Januar 2021

                          Prof. Dr. Béla Merkely                                     Prof. Dr. Attila Szabó

                                   Rektor                                          Vorsitzender des Klinischen Zentrums