Verordnung durch den Rektor Nr. R/5/2020. (IV.23.) 
für Studierende der Semmelweis Universität
über Organisation und Abwicklung temporärer Regelungen von Fernprüfungen

 

Aktennr.: 49833-5/KSRH/2020

VERORDNUNG DURCH DEN REKTOR Nr. R/5/2020. (IV.23.)
über die vorläufigen Regelungen zur Organisation und Abwicklung von Fernprüfungen

 

Kraft der mir in I. Teil 1. §3 Abs. (12) der Organisations- und Betriebsordnung (im Weiteren OBO) der Semmelweis Universität (im Weiteren Universität) erteilten Befugnis verabschiede ich – unter Referenz auf  OBO I. Teil 10. §  3 (3) – folgende Verordnung:

§1 Begriff der Fernprüfung und Prüfungsanmeldung

(1) Sofern die Prüfung elektronisch, unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen organisiert wird, die zwischen Studierenden und Dozenten zum Zweck des Fernunterrichtes verwendet werden (im Weiteren: Fernprüfung), können sich Studierende für die Prüfung gemäß der entsprechenden Regelungen in Teil III. 2 Kapitel III der Studien- und Prüfungsordnung (im Weiteren SPU) anmelden.  

(2) Die Fernprüfung erfolgt an der Universität mit Hilfe von Telekonferenzplattformen- und Programmen (inklusive Zoom und Moodle).

(3) Vor Antreten der Prüfung sendet das Studienreferat die Nummern der Identifikationsdokumente der Kandidaten an den Prüfer. Diese müssen vor Beginn der Prüfung mit den Daten abgeglichen werden, die von den Kandidaten angegeben werden.

(4) Der Kandidat ist verpflichtet, während der gesamten Zeitdauer der Prüfung ein Livebild in Echtzeit von sich zu übertragen, auf dem seine Person eindeutig zu erkennen ist, und seine Hände sowie sein Oberkörper für den Prüfer kontinuierlich sichtbar sind.

(5) Der Kandidat legt vor Beginn der Prüfung mündlich eine Erklärung darüber ab, dass er die gegenwärtige Regelung der Fernprüfung kennt und zur Kenntnis nimmt. Er akzeptiert weiterhin, dass die Prüfung auf einer gegebenen Plattform stattfindet, mit deren Funktion er sich auskennt.

(6) Die zuständige Bildungs- und Forschungsorganisationseinheit ist verpflichtet, den Prüfungsablauf des jeweiligen Studienfaches innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor Beginn der Prüfung auf der eigenen Webseite bekannt zu geben.

(7) Abweichend von den Regelungen in  § 31 (4) der SPU dürfen Studierende von Fernstudiengängen auf ausdrückliche und schriftliche Bitten der Studentischen Selbstverwaltung (Teil-) Prüfungen zu Zeitpunkten mit einem Prüfungsende vor 8 Uhr morgens oder nach 20 Uhr abends sowie am Wochenende ablegen, unter der Bedingung, dass der Antrag der Studierenden keine Verpflichtung zum Anbieten von Prüfungsterminen im erweiterten Prüfungszeitraum darstellt, d.h., dass es auch in diesen Fällen in der Macht der prüfenden Bildungs- und Forschungsorganisationseinheit steht zu entscheiden, ob sie in diesen Zeiträumen Prüfungstermine anbietet.

§2 Umstände der Fernprüfung sowie geltende Datenschutzbestimmungen

(1) Studierende müssen im Falle von Fernprüfungen unter Umständen geprüft werden, die geeignet sind, die Abwicklung der Prüfung ohne Störung und Unterbrechung sowie unter Bereitstellung der erforderlichen technischen Bedingungen zu sichern. Während der Prüfung ist sowohl der Prüfer als auch der Kandidat verpflichtet, seine eigene technische Ausrüstung bereitzustellen.

(2) Der Kandidat darf während der Fernprüfung kein Headset sowie keinen Kopf- oder Ohrhörer benutzen.

(3) Vor Beginn der Fernprüfung erklärt jeder Kandidat mündlich, dass

  1. er während des Leistungsnachweises keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet sowie keine Hilfe durch eine andere Person in Anspruch nimmt,
  2. er keine Mittel/ Methoden/ Apps oder andere Hilfsmittel verwendet, welche den Prüfer dazu bewegen würden, die Bewertung seiner Leistung günstiger als sein tatsächliches Wissen vorzunehmen.

(4) Der Prüfer darf keine Informationen über den Lebensraum des Kandidaten sammeln und er darf für ihn eventuell sichtbar werdende Wohnumstände nicht berücksichtigen, bzw. die Umgebung des Kandidaten nicht kontrollieren, die auch seine persönlichen Daten beinhalten, weiterhin darf er die Würde des Kandidaten während der Prüfung nicht verletzen.

(5) Bei den Fernprüfungen müssen mindestens zwei Prüfer anwesend sein, von denen einer eine studentische Hilfskraft sein kann, die jedoch an der Bewertung (Notenvergabe) nicht beteiligt sein darf.

(6) Der Prüfer gibt vor, dass der Kandidat Geräte/ Systeme/ Anwendungen/ Verbindungen verwenden soll, die geeignet sind, den gesamten Bildschirm des Computers des Kandidaten oder des von ihm verwendeten Gerätes für den Prüfer sichtbar zu machen, d.h. der Kandidat ist verpflichtet, den gesamten Bildschirm seines Computers oder das von ihm verwendete Gerät während der gesamten Prüfungszeit mit dem Prüfer zu teilen.

(7) Von der Prüfung wird im Zoom-System eine Videoaufnahme angefertigt, die vom System 3 Tage lang aufbewahrt wird.

(8) Die im Rahmen der Fernprüfung aufgezeichnete Kommunikation darf weder vom Prüfer noch vom Kandidaten weitergeleitet, geteilt oder für unbefugte Personen erreichbar gemacht werden.

(9) Abweichend von den Regelungen in § 38 (5) der SPO wird die bei der Prüfung festgelegte Note vom Prüfer am Tag der Notenvergabe in das NEPTUN-EFTR-System eingegeben.

(10) Abweichend von den Regelungen in § 42 (4) kann der Kandidat gegen die Angemessenheit der in das  NEPTUN-EFTR-System eingegebenen Note innerhalb von 48 Stunden nach der Prüfung Einspruch erheben.

 §3 Sicherstellung der Gültigkeit der Prüfung

(1) Zusätzlich zur Beantwortung der gezogenen Frage während der Fernprüfung stellt der Dozent dem Studierenden 10 Fragen, die sofort beantwortet werden müssen.

(2) Ist eine Vorbereitungszeit für die Ausarbeitung der gezogenen Frage vorgesehen, so hat der Prüfer den Studierenden vor Beginn der Prüfung darüber, sowie über die während der Prüfung verwendbaren Schreibgeräte (Stift, Bleistift) und Hilfsmittel (z. B. Formelsammlung) zu informieren.

 

§4 Regeln für außerordentliche Ereignisse

(1) Wenn die Verbindung zwischen dem Kandidaten und dem Prüfer unterbrochen wird – d.h. der Kandidat die Konferenz verlässt oder das Videosignal getrennt wird – schließt der Prüfer die Prüfung mit dem Eintrag „nicht erschienen“. In diesem Fall wird die Anzahl der Prüfungsmöglichkeiten des Kandidaten um einen Versuch reduziert.

(2) Wenn der Kandidat innerhalb von 3 Arbeitstagen – auf der Grundlage einer Bescheinigung durch ein offizielles Organ –  aussagekräftig nachweist, dass die Verbindung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Stromausfall) unterbrochen wurde, d.h. der Fehler außerhalb seiner Interessen aufgetreten ist, kann die Prüfung wiederholt werden, wenn die Bedingungen für die Organisation von Prüfungen gemäß der Studien- und Prüfungsordnung gesichert werden können (es steht noch ausreichend Zeit während der Prüfungsperiode zur Verfügung, um die Prüfung abzulegen). Die Bestimmung über das Vorliegen höherer Gewalt liegt in der Zuständigkeit des Dekans. Nach Ablauf der Prüfungsperiode kann ein Antrag auf Erklärung höherer Gewalt nicht mehr gestellt werden.

 

§5 Ethische Normen der Fernprüfung

(1) Der Kandidat hat nach bestem Wissen und Gewissen nach den Grundsätzen des ordnungsgemäßen Verfahrens über seinen Wissensstand zu berichten.

(2) Der Prüfer ist verpflichtet, den Wissensstand des Kandidaten nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und der Würde des Kandidaten zu beurteilen.

(3) Sowohl der Prüfer als auch der Kandidat sind während der Fernprüfung an die ethischen Regeln ihrer Berufung gebunden. Für das Verhalten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Fernprüfungen sind auch die Bestimmungen des Ethikkodex der Universität maßgeblich ergänzt durch die Regeln der vorliegenden Verordnung.

 

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung auf der Website der Universität sofort in Kraft.

Budapest, 23. April 2020

                        Dr. Béla Merkely

                        Rektor

 

Einverständnis der Studentischen Selbstverwaltung erteilt von:

 

Tamás Hegedüs
Studentische Selbstverwaltung