Sehr geehrte Mitarbeiter,

Aufgrund Entscheidung der Regierung darf vom 28. März 2020 bis zum 11. April 2020 der Wohnort, Aufenthaltsort und die Privatwohnung nur aus den in der Regierungsverordnung Nr. 71/2020 (III.27) bestimmten triftigen Gründen verlassen werden. Laut Verordnung kann ein triftiger Grund dafür die Arbeitsausführung sein.

Die Einhaltung der Einschränkungsmaßnahmen wird von Polizeibehörden, sowie mit Einbeziehen von jeglichen Organen – von Militärpolizei bis zu Ermittlungsbehörden – entsprechend des Gesetzes über Dienstrechtsverhältnis der Berufsbesatzung zum Durchführen der Ordnungsschutzaufgaben – kontrolliert. Die Nicht-Einhaltung der Beschränkungsmaßnahmen kann gewisse Sanktionen mit sich bringen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es laut Verordnung nicht bestimmt ist, wie das Verlassen des Wohnorts wegen Arbeitsausführung zu bestätigen ist. Update: Der Mitarbeiter des Bereitschaftsdienstes des gegen Coronavirus-Infektionsschutz zuständigen Vorstands erklärte auf dem Online-Pressekonferenz vom Freitag wie folgt: Es ist nicht nötig, eine Bestätigung für die Mitarbeiter für die Zeit der Ausgehbeschränkung auszustellen, da es gerade durch Regierungsverordnung gesichert ist, dass die Arbeitnehmer zur Arbeit gehen können.

Weiterhin machen wir die Mitarbeiter der Semmelweis Universität darauf aufmerksam, dass die Ausgehbeschränkungen keine Befreiung von Arbeitsausführungsverpflichtung bedeuten. So ist jeder verpflichtet, (mit Ausnahme, wenn die Home-Office-Arbeit für sie genehmigt ist) auf ihrem Arbeitsplatz anwesend zu sein. Dies ist insbesondere im Bereich der Patientenversorgung wichtig, wo die Anwesenheit vor Ort nicht entbehrlich ist.

Bei jeglichen Fragen bitten wir Sie, an folgende E-Mail-Adresse zu schreiben titkarsag.human@semmelweis-univ.hu.

 

Wir bedanken uns für Ihre Mitwirkung.

 

Semmelweis Universität
Generaldirektion für Humanressourcen
Péter Reichert