Entsprechend der im Ungarischen Gesetzblatt veröffentlichen EMMI Verordnung (Ministerium für Humanressourcen) Nr. 10/2020. (III. 14.) dürfen während dem durch das Corona Virus verursachten Notstand von der zahnärztlichen Grundversorgung nur Notfälle behandelt werden. Die Verfahrensordnung bezüglich Patientenversorgung an der Fakultät für Zahnheilkunde ist hier wie folgt zu lesen:

2. § Die EüM Verordnung (Ministerium für Gesundheitswesen) über Tätigkeiten in Hausarzt-, Kinder- und Zahnarztpraxen wird durch das § 23 wie folgt ergänzt: „Entsprechend des in der Regierungsverordnung Nr. 40/2020(III.11) verkündeten Notstandes (fortan: Notstand) können während dem Notstand von der zahnärztlichen Grundversorgung nur die Notfälle gemäß Absatz 4 § 4 behandelt werden.“

Während dem Notstand dürfen nur folgende zahnärztliche Eingriffe durchgeführt werden:

  • Versorgung von zahnärztlichen Traumafällen (Zurückversetzung, Schienung, medikamentöse Behandlung, Zahnentfernung)
  • Versorgung von Zahnentzündungen (Eröffnung der Zahnhöhlen, Zahnziehen)
  • Entzündung des Zahnfaches, konservative Behandlung der entzündeten weichen Gewebe um den Weisheitszahn
  • Eröffnung vom Ulkus in der Mundhöhle
  • Entfernung eines Fremdkörpers, der das Schlucken und/oder Atmung hindert
  • medikamentöse Behandlung der akuten Entzündung von Mundschleimhaut und Lippen
  • Zurücksetzen der Kieferverrenkung
  • Versorgung vom akuten Bruch am Kinnbacken
  • Schmerzbehandlung durch Lokalanästhesie bei Anfällen von Trigeminusneuralgie sowie
  • Blutungslinderung in der oder um die Mundhöhle (Tampon, Abdeckung, Anwendung Medikamente zur Erhöhung der Blutgerinnung, Nähte)