Semmelweis Universität
Rektor
Dr. Béla Merkely
Stellvertretende Kanzlerin für Allgemeine Angelegenheiten
Irén Baumgartnerné Holló
Aktenzeichen 37391-6/KSJIF/2020
ANWEISUNG DES REKTORS UND DES KANZLERS E/6/2020. (III.12.)
Die geplanten Maßnahmen der Semmelweis Universität
zur Behandlung des durch das Corona Virus verursachten Notstandes im Unterricht
und in der Krankenversorgung
Entsprechend des in der Regierungsverordnung Nr. 40/2020(III.11) verkündeten Notstandes, der Regierungsverordnung Nr. 41/2020 (III.13.) und des Erlasses des Ministeriums für Innovation und Technologie verordne ich kraft meines Amtes
I. Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Hochschulwesen
(1) Ich verordne Rektoratsferien am 12. und am 13. März 2020.
(2) Ich verordne im Zeitraum 16.03.-22.03. vorverlegte Frühlingsferien. Ich fordere die Studierenden auf, während der Frühlingsferien nicht ins Ausland zu fahren und sich nach Möglichkeit zu Hause aufzuhalten.
(3) Ab dem 12.03. ist der Besuch der Universität für Studierende, die im Rechtsverhältnis mit der Universität stehen, untersagt, das gleiche bezieht sich auf die PhD-Ausbildung, falls ein Rechtsverhältnis mit der Universität besteht. Die Verordnung gilt bis zu ihrem Widerruf.
(4) Während des in den Punkten (1) und (2) genannten Zeitraums werden an der Universität die nötigen Vorbereitungen getroffen, um den, die ganze Universität betreffenden Fernunterricht durchzuführen.
(5) Der Fernunterricht beginnt ab 23.03. im Moodle E-Learning System. Ich beauftrage die Dekane der einzelnen Fakultäten, das System des Fernunterrichts fakultätsspezifisch auszuarbeiten. Die Lehrstuhlleiter sind angewiesen, die Studierenden mit Informationen zum Fernunterricht und über die Erreichbarkeit der Materialien auf den eigenen Webseiten der Institute und der Kliniken durchgehend auf dem Laufenden halten. Alle Vorlesungen können im Fernunterricht gehalten werden und einige Unterrichtseinheiten, die den Bedarf an Kontaktstunden vermindern, lassen sich auch mehr oder weniger mit einbauen (z.B. Liveübertragung von Operationen, Präsentationen), aber Grundprinzip sollte sein, dass die Praktika nicht durch Fernunterricht zu ersetzen sind. Die mündlichen Prüfungen können online abgelegt werden, von den praktischen Prüfungen kann jedoch nicht abgesehen werden. Sobald die Regierung das Besuchsverbot der Universität aufhebt, wird sich die Universität bemühen, den Studierenden die Absolvierung der vorgeschriebenen Praktika zu ermöglichen.
(6) Falls der/die Studierende zurzeit an einem Auslandspraktikum teilnimmt, und an dem gegebenen Ort keine epidemiologischen Begrenzungsmaßnahmen gelten, so darf der/die Studierende seine/ihre Praktikumszeit vor Ort erfüllen, sie wird von der Universität angerechnet. Falls an dem ausländischen Praktikumsort eine epidemiologische Begrenzung gilt, oder in Zukunft in Kraft treten wird, so wird die Praktikumszeit nur bis zur Einführung der Begrenzungsmaßnahmen angerechnet, danach hat sich der/die Studierende dem Fernunterricht der Universität anzuschließen. Der Anspruch auf Teilnahme am Fernunterricht ist dem Institutsleiter zu melden, der die entsprechenden Schritte einleitet, um den Fernunterricht einzuführen.
(7) Die Rektoratsferien, die Frühlingsferien und der Zeitraum des Fernunterrichtes gelten nicht für die Dozenten, Forscher, Lehrer, außerdem für die, den Unterricht und die Forschung unterstützenden sowie anderen Mitarbeiter, ihre Arbeit ist weiterhin zu verrichten. Während dieser Zeit werden die gut Ungarisch sprechenden Studierenden im VI. Studienjahr, die den zurzeit geltenden epidemiologischen Regelungen völlig entsprechen, von den Klinikleitern zur freiwilligen Arbeit erwartet.
(8) Die ungarischen Studierenden haben ihren Aufenthaltsort in den Studentenheimen spätestens bis zum 13.03. zu verlassen. Von dieser Regelung abzuweichen ist nur mit einer Sondergenehmigung des Rektors möglich. Bei den internationalen Studierenden wird der Aufenthalt in den Studentenheimen genehmigt.
(9) Aufgrund des Zutrittsverbotes ist die Abwicklung jeglicher Angelegenheit der Studierenden ausschließlich in elektronischer Form abzuwickeln, zu der die jeweiligen Dekanate die nötigen Informationen erteilen.
II. Verfahren zu Auslandsreisen und Anmeldepflicht
(1) Verordnungen laut Gesetz über Gesundheitswesen 1997/ CLIV über die Arbeitnehmer im Gesundheitswesen:
- a) Laut Regierungsverordnung 41/2020.(III.11.) § 6. dürfen gesetzlich bestimmte Arbeitnehmer im Gesundheitswesen Ungarn ausschließlich mit Sondergenehmigung des für das Ressort zuständigen Ministers verlassen.
- b) Den Anfang des im Punkt a) definierten Genehmigungsprozesses haben die Betroffenen 5 Tage vor dem geplanten Reiseantritt dem zuständigen Institutsleiter anzumelden, der den Reiseantrag dann an den Präsidenten des Klinischen Zentrums weiterleitet.
- c) Der Präsident des Klinischen Zentrums leitet die eingesammelten Reiseanträge an den Rektor weiter, der die Anträge dem Minister vorlegt.
(2) Verordnungen, die für außer der in Punkt (1) genannten Mitarbeiter gelten, alle Universitätsangehörigen (Dozenten, andere Arbeitnehmer) und Studierende:
- a) Dienstreisen ins Ausland sind zu verschieben, und zur beruflichen Kommunikation sind alternative Kommunikationsmittel zu nutzen (z.B. Telekonferenz)
- b) Eine Dienstreise ist ausschließlich mit der Sondergenehmigung des Rektors anzutreten.
- c) Der Antrag für die in Punkt 2) definierte Sondergenehmigung ist durch den jeweiligen Arbeitgeber elektronisch an die Adresse: utazas.corona@semmelweisuniv.hu zu schicken.
(3) Sowohl bei dienstlicher, als auch bei privater Reise ist jeder verpflichtet, am ersten Arbeitstag nach der Rückkehr – falls er sich in einem der auf der Webseite von NNK (https://nnk.gov.hu/index.php) angegebenen Risikoländern aufgehalten hat – innerhalb von 14 Tagen, das in der Beilage angefügte Formular Nr. 1 auszufüllen und es seinem Arbeitgeber (im Falle von Studierenden an das Dekanat) elektronisch zukommen zu lassen. Zur entsprechenden Organisation der Krankenversorgung bitte ich die Betroffenen, mit dem im Fragebogen der Universität angegebenen krankenhaushygienischen Kollegen Kontakt aufzunehmen.
(4) Bei den Arbeitnehmern, die sich laut internationalen Informationen in einem Risikoland aufgehalten haben, soll für die kommenden 14 Tage eine sofortige Befreiung von der Arbeitsverpflichtung – wenn möglich Homeoffice – verordnet werden.
(5) Ich empfehle weiterhin allen Angehörigen und Studierenden der Semmelweis Universität, dass sie ihre privaten Auslandsreisen verschieben.
III. Komitee für Epidemiologie der Semmelweis Universität
(1) Zur Erarbeitung, täglichen Verwaltung und Durchsetzung epidemiologischer Maßnahmen in Bezug auf das Coronavirus auf Universitätsebene wird ein Komitee für Epidemiologie eingesetzt.
(2) Das Komitee für Epidemiologie hält bis zum Widerruf mindestens einmal täglich oder nach Bedarf Sitzungen.
(3) Die Beschlüsse des Komitees werden aufgrund des Protokolls über die Sitzung dokumentiert. Die Beschlüsse werden nach der Genehmigung des Rektors den betroffenen Organisationseinheiten zugeschickt und sind für die in der Aufgabenbeschreibung angegebenen Organisationseinheiten verbindlich.
(4) Das Komitee für Epidemiologie setzt sich folgendermaßen zusammen:
- a) Vorsitzender: der Rektor
(b) operativer Leiter: Vorsitzender des Klinischen Zentrums
(c) ständige Mitglieder: • allgemeiner Stellvertretender des Kanzlers
- Prorektor für Strategie und Entwicklung
- Prorektor für Bildung
- Prorektor für internationale Ausbildung
- Generaldirektor für Wirtschaft
- Generaldirektor für Personalmanagement
- Generaldirektor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
- Generaldirektor für Medizin
- technischer Generaldirektor
- Direktor für Versorgungsorganisation
- Direktor für Versorgungsleitung
- Direktor für Kommunikation und Veranstaltungen
- abteilungsleitender Chefarzt, Abteilung für Krankenhaushygiene
(5) Die ständigen Mitglieder können über Delegierte mit Entscheidungsbefugnis an den Sitzungen des Komitees für Epidemiologie teilnehmen.
(6) Der operative Leiter des Komitees für Epidemiologie kann den Kreis der Sitzungsteilnehmer erweitern.
(7) Das Komitee unterbreitet dem Rektor Vorschläge zur Durchführung der Aufgaben des Notfallmanagements, bewertet und analysiert die Informationen über das Notfallmanagement. Aufgrund der Vorschläge trifft der Rektor Entscheidungen über die auf den Sitzungen auftauchenden Fragen, bei Themen mit Auswirkung auf den Haushalt mit Zustimmung des stellvertretenden Kanzlers.
IV. Richtlinien für die Abhaltung von Tagungen und Veranstaltungen an der Semmelweis Universität
(1) Laut § 4 der Regierungsverordnung 41/2020. (III.11.) ist es verboten, Veranstaltungen mit der Teilnahme von mehr als 100 Personen (einschließlich Gästen und Organisatoren) an einem geschlossenen Ort bzw. von mehr als 500 Personen an einem nicht geschlossenen Ort abzuhalten.
(2) Der Veranstalter entscheidet über die Abhaltung einer Veranstaltung von kleinerem Umfang unter Berücksichtigung deren Bedeutung und Aktualität. Unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer wird empfohlen, die Notwendigkeit der Veranstaltung in Erwägung zu ziehen.
(3) Detaillierte Informationen zur Organisation der Veranstaltungen sind in Anhang 2 enthalten.
V. Bestimmungen über auf Berufs- und allgemeinbildende Einrichtungen und Erwachsenenbildung
(1) Die Regierungsverordnung zur Einführung des Besuchsverbots von Einrichtungen beschränkt sich auf den Besuch von Hochschuleinrichtungen durch Studierende und gilt daher nicht für Teilnehmer an einer Berufsausbildung, schulischen Ausbildung, Erwachsenenbildung und postgradualer Bildung.
(2) Die Universität kann die Praktikumsstunden der Facheinrichtungen nicht gewährleisten, stattdessen können die Facheinrichtungen eine theoretische Ausbildung gewährleisten, um die ausgefallenen Praktikumsstunden zu ersetzen. Laut Regierungsverordnung können in öffentlichen Bildungseinrichtungen keine außerordentlichen Ferien angeordnet werden, Schulreisen ins Ausland sind verboten, Schulreisen, die bereits im Ausland gebucht wurden, müssen abgesagt werden.
(3) Für die Koordination der Praktika sind die Leiter der Direktion für Berufsbildungseinrichtungen und die Direktion für die Koordinierung der Wirtschaftsaufsicht für Berufsbildungseinrichtungen verantwortlich.
VI. Bestimmungen für Mitarbeiter in bestimmten Einheiten, die Patienten versorgen
(1) Für Personen über 70, unabhängig von der Art des Rechtsverhältnisses, verordne ich im Homeoffice zu arbeiten. Wenn Sie von Zuhause arbeiten, führen Sie Aufgaben aus, die mit Ihrer beruflichen Arbeit oder der Art der Arbeit zusammenhängen, wie es im Rahmen der Arbeitgeberrechte angewiesen ist. Für die Dauer der Arbeit von Zuhause wird der Arbeitnehmer gemäß den geltenden Regeln bezahlt.
(2) Personen im Alter von 65 bis 70 Jahren können – unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis – von Zuhause aus im Sinne von Absatz 1 aufgrund ihrer Erklärung in Anhang 3 arbeiten.
Diese Anweisungen treten sofort nach Veröffentlichung auf der Homepage der Universität in Kraft und die Anordnung des Rektors R / 1/2020. (III.11.) wird hiermit aufgehoben.
Bitte befolgen Sie die obigen Anweisungen genau. Ich bedanke mich für Ihre Mitarbeit.
Budapest, den 12. März, 2020
Dr. Béla Merkely Irén Baumgartnerné Holló
Rektor allgemeine Stellvertretende des Kanzlers
Anlage 1. E/6/2020. (III.12.) zur Anweisung des Rektors und des Kanzlers
Anlage 2. E/6/2020. (III.12.) zur Anweisung des Rektors und des Kanzlers
Anlage 3. E/6/2020. (III.12.) zur Anweisung des Rektors und des Kanzlers