Die Bildungszentrale für Internationales Studium der Semmelweis Universität (Name der organisatorischen Einheit) schreibt ein Stipendium für das 2. Semester des Studienjahres 2024/2025 aus: Stipendium für Studierende mit ausgezeichneter Studienleistung.
1. Bewerbungsvoraussetzungen:
Bewerben können sich Vollzeitstudierende mit aktiver Immatrikulation, die an einem
einheitlichen, ungeteilten Studiengang der Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie in
englischer oder deutscher Sprache teilnehmen, und
-
- an der gegebenen Fakultät mindestens ein Semester erfolgreich abgeschlossen
haben, - ihre Studien am Ende des ersten abgeschlossenen Semesters, bzw. die
darauffolgenden Semester ab dem 2. Semester durchgehend, ohne Unterbrechung mit
einem gewichteten Notendurchschnitt von über 4,50 abgeschlossen haben, - im jeweiligen Semester mindestens 20 Kreditpunkte an der Semmelweis Universität
erworben haben, - die im für das gegebene Semester gültigen Musterstudienplan angeführten
Pflichtfächer restlos absolviert haben, - im gegebenen Semester in keinem Studienfach befreit waren (aufgrund
Fachanerkennung o. Ä., ausgenommen das Fach Körpererziehung) und
gegen die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf
Studiengebührenermäßigung kein Ethik-, Disziplinar- oder Strafverfahren
eingeleitet wurde, - im Semester der Einreichung der Bewerbung keine ausstehenden
Studiengebührenverpflichtungen haben.
- an der gegebenen Fakultät mindestens ein Semester erfolgreich abgeschlossen
Die Bewerbung erfolgt elektronisch über die Schnittstelle für die Verwaltung von Bewerbungen im Neptun-Portal bis zu dem in dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen angegebenen Termin.
Die Angabe der Identifikationsdaten der Bewerbenden und die Überprüfung der Berechtigungskriterien sind obligatorisch. Ohne diese Informationen kann keine Bewerbung eingereicht werden. Bewerbende, über die das zuständige Gremium oder andere für die Überprüfung von Verstößen zuständige Universitätsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter oder -gremien (z. B. Ethikkommission) im Rahmen früherer Ausschreibungen festgestellt haben, dass sie falsche Angaben gemacht oder Gutachter/innen auf andere Weise getäuscht haben, können keine Bewerbung einreichen.
2. Zulässiges Bewerbungsgremium:
Die Bewerbungen werden von dem Ausschuss zur Bewertung des Stipendiums für Studierende mit ausgezeichneter Studienleistung gemäß der Entscheidung Nr. 77664/NHKK/2023 über die Einrichtung des Stipendiums für Studierende mit ausgezeichneter Studienleistung geprüft. Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
- Vizerektor für Internationales Studium;
- Direktor/in der Direktion für Internationales Studium;
- Leiter/in des Studentensekretariats für Englischsprachige Studiengänge (Registrar’s Office);
- Leiter/in des Deutschsprachigen Studentensekretariats
3. Bewerbungsfrist:
Die Bewerbung ist über die Schnittstelle für die Verwaltung von Bewerbungen im Neptun-Portal einzureichen, und zwar bis zum 10. Februar 2025 für Studierende der Jahrgänge 1-3 und 6 der Fakultät für Humanmedizin, der Jahrgänge 1-5 der Fakultät für Zahnmedizin und der Jahrgänge 1-5 der Fakultät für Pharmazie, sowie bis zum 21. Februar 2025 für Studierende der Jahrgänge 4-5 der Fakultät für Humanmedizin.
4. Nachreichung, Entscheidung, Einspruch:
Während des Bewerbungsprozesses sind keine Nachreichungen oder Anträge aufgrund von versäumten Fristen vorgesehen. Unvollständige, oder nicht den Bewerbungskriterien entsprechende Bewerbungen werden abgelehnt. Bewerbende haben das Recht, ihre Namen, Kontaktdaten und Bankverbindung zu ändern, zu ergänzen oder zu korrigieren, falls sich Änderungen ergeben.
Die vollständigen Bewerbungen werden vom Ausschuss gemäß Punkt 2 innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist geprüft.
Bewerbende haben das Recht, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Entscheidung Einspruch bei dem Vizerektor für Internationales Studium einzulegen. Der Einspruch muss die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Ausschusses angeben. Wenn der Vizerektor für Internationales Studium dem Einspruch stattgibt, wird der Ausschuss die Bewerbung erneut bewerten.
5. Höhe des Stipendiums:
Die Höhe des Stipendiums für Studierende mit ausgezeichneter Studienleistung pro Semester ist wie folgt:
Medizinische Fakultät und Fakultät für Zahnheilkunde:
Bei einem gewichteten Durchschnittsnote von 5,00: 470.000 HUF/Studierende
Bei einem gewichteten Durchschnittsnote zwischen 4,51 – 4,99: 320.000 HUF/Studierende
Fakultät für Pharmazeutische Wissenschaften:
Bei einem gewichteten Notendurchschnitt von 5,00: 300.000 HUF/Studierende
Bei einem gewichteten Notendurchschnitt zwischen 4,51 – 4,99: 200.000 HUF/Studierende
6. Voraussetzung für die Auszahlung des Stipendiums ist, dass der/die Begünstigte über ein in der NEPTUN-Datenbank eingetragenes Bankkonto verfügt, das standardmäßig für die Annahme von ungarischen Forint geeignet ist. Die Registrierung der Bankkontonummer und die Auszahlung können bis zum Ende des Semesters erfolgen. Die Auszahlungen erfolgen nach Erhalt der Entscheidung des Ausschusses.
Die Daten des erhaltenen Stipendiums werden im elektronischen Studiensystem NEPTUN erfasst.
7. Rückzahlung des Stipendiums:
Stipendiaten und Stipendiatinnen sind verpflichtet, den gesamten erhaltenen Betrag des Stipendiums oder den betroffenen Teil des Vertrags, der nicht erfüllt wurde oder nur teilweise erfüllt wurde, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß dem Bewerbungsaufruf oder dem Stipendienvertrag gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch – zuzüglich verzugsbedingter Zinsen – zurückzuzahlen.
Stipendiaten und Stipendiatinnen sind verpflichtet, den gesamten Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn ihr Studierendenstatus an der Universität aus jeglichem Grund während des Auszahlungssemesters beendet wird, mit Ausnahme der Erlangung des Hochschulabschlusses (Absolutoriums).
Ferner müssen Stipendiaten den vollen Betrag des Stipendiums zurückzahlen, wenn sie während des Auszahlungssemesters aus irgendeinem Grund ihren Studentenstatus einstellen (passivieren).
Stipendiaten und Stipendiatinnen sind darüber hinaus verpflichtet, den gesamten Betrag des Stipendiums zurückzuzahlen, falls festgestellt wird, dass für die Bewertung des Stipendiums falsche Angaben gemacht wurden.
8. Datenverarbeitung:
- Mit der Einreichung der Bewerbung stimmen Bewerbende zu, dass ihre in der Bewerbung angegebenen Daten vom Ausschuss gemäß Punkt 2 sowie von der zuständigen Person oder Behörde für Rechtsbehelfe, der Bewertung und der Auszahlung des Stipendiums gemäß den internen Vorschriften der Universität verarbeitet werden. Die persönlichen Daten der Bewerbenden werden nur von denen eingesehen, die diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
- Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Zustimmung der Bewerbenden als betroffene Personen sowie die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Universität im Zusammenhang mit der Verteilung und Auszahlung von Studierendenzuschüssen [Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und e der DSGVO] unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ungarischen Datenschutzgesetzes (Nftv) § 2 Absatz 6, § 18 und Anhang I/B. 1 Buchstabe be).
- Die Bewerbungen und die darin enthaltenen Dokumente werden gemäß den allgemeinen Anforderungen für die Dokumentenverwaltung der zuständigen Stelle der Universität gemäß Absatz 1 § 64 der Verordnung Nr. 335/2005 (29. Dezember 2005) über die allgemeinen Anforderungen an die Dokumentenverwaltung und die elektronische Abwicklung von Verfahren verarbeitet. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 1 Jahr nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens für erfolglose Bewerbende und 10 Jahre für erfolgreiche Bewerbende ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die elektronischen und papierbasierten Dokumente von der Universität vernichtet. Damit endet die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Universität.
- Die persönlichen Daten der Bewerbenden werden nicht an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt.
- Die Bewerbenden haben das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, ob die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bewerbung und dem Stipendium bei der Universität stattfindet. Falls eine solche Datenverarbeitung stattfindet, haben Bewerbende das Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten sowie auf weitere Informationen gemäß Artikel 15 der DSGVO.
- Die Bewerbenden haben das Recht, Änderungen, Berichtigungen oder Ergänzungen ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Bewertung der Bewerbung und der Auszahlung des Stipendiums zu verlangen.
- Die Bewerbenden haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gemäß Absatz 1 Artikel 21 der DSGVO gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Verfahren ihrer Stipendiumsgewährung Widerspruch einzulegen. In einem solchen Fall darf die Universität die personenbezogenen Daten der Bewerbenden nur dann weiterverarbeiten, wenn sie zwingende legitime Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der Bewerbenden überwiegen oder die Verarbeitung im Zusammenhang mit der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
- Die unter die Beschränkung fallenden personenbezogenen Daten können nur mit der Zustimmung des Bewerberbenden. Durchsetzung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte anderer natürlicher oder juristischer Personen oder im Interesse der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates im öffentlichen Interesse verarbeitet werden.
- Die Bewerbenden haben das Recht, gemäß Artikel 18 der DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispielsweise wenn
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- die Universität die Daten nicht mehr benötigt oder wenn eine mögliche rechtswidrige Verarbeitung vorliegt, Bewerbende aber die Löschung ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Verwendung verlangen oder
- Bewerbende Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben, bis festgestellt wurde, ob die Universität ihre personenbezogenen Daten weiterverarbeiten darf.
- Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem in der Stipendiums-Bewerbung beschriebenen Verfahren kann gemäß Artikel 17 der DSGVO nur dann gelöscht werden, wenn die Universität die Daten für ihre öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigt.
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- Falls Bewerbende die erforderlichen Daten bei der Einreichung ihrer Bewerbung angegeben und Dokumente hochgeladen haben, die für die Bewerbung erforderlich sind, diese aber nicht ordnungsgemäß gemäß den geltenden Vorschriften oder nicht erfolgreich eingereicht haben, können sie ihr Recht auf Löschung geltend machen.
- Falls die Frist für die Aufbewahrung im aktuellen Archivplan der Universität für „Studierendenzuschüsse“ abgelaufen ist, aber die Universität die Daten noch nicht gelöscht hat, haben Bewerbende das Recht, die Löschung der Daten zu verlangen.
- Die Bewerbenden können sich bezüglich der Verarbeitung und des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten an die Datenschutzbeauftragte der Universität, Frau Dr. Sára Trócsányi, wenden (Adresse: Üllői út 26, 1085 Budapest; E-Mail: adatvedelem@semmelweis.hu; Telefon: 06-20-663-2583). Im Falle von Datenschutzverstößen im Zusammenhang mit der Bewerbung oder dem Stipendium können Bewerbende sich direkt an
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- die Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit (Adresse: Falk Miksa utca 9-11, 1055 Budapest; Postadresse: Pf. 9, 1363 Budapest; Telefon: +36-1-394-1400; Webseite: naih.hu; E-Mail: ugyfelszolgalat@naih.hu) und
- an das zuständige Gericht wenden. Die Zuständigkeit für die Gerichtsbarkeit liegt bei einem Gericht. Bewerbende können die Klage je nach ihrer Wahl entweder bei ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsortgericht oder bei einem der in folgendem Link aufgeführten Gerichte einreichen: http://birosag.hu/torvenyszekek.
Budapest, den 27. Januar 2025
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Dr. Alán Alpár
Vizerektor für Internationales Studium
Originalversion des offiziell unterschriebenen Bewerbungsaufrufs: BEWERBUNGSAUFRUF