Im Jahr 2025 schreibt die Semmelweis Universität ein neues Stipendium für internationale Studierende aus. Semmelweis Pannonia In ist ein Exzellenzstipendium. Das Stipendium zielt in erster Linie darauf ab, das Studium ausländischer Staatsangehöriger zu unterstützen, die bereits ein aktives Studierendenrechtsverhältnis erworben haben. Es bietet eine großartige Gelegenheit, nicht nur die Erlangung eines Diploms und die Erbringung der bestmöglichen akademischen Leistungen zu erleichtern, sondern auch die Entfaltung individueller Fähigkeiten in den Bereichen Sport oder Kunst zu fördern.
Für das Stipendium können sich Studierende mit einem Studierendenrechtsverhältnis zur Semmelweis Universität mit ausländischer Staatsangehörigkeit aus bestimmten Ländern bewerben, die in deutscher oder englischer Sprache studieren, sowie ihr Studium an der Fakultät für Humanmedizin, Fakultät für Zahnmedizin, Fakultät für Pharmazie, Fakultät für Gesundheitswissenschaften oder an der András Pető Fakultät der Semmelweis Universität im ersten Semester des akademischen Jahres 2024/2025 oder später begonnen haben.
Das Stipendium gilt für ein Jahr und kann danach erneut beantragt werden. Es wird in jeweils 12 gleichen Monatsraten ausgezahlt, vorausgesetzt, der/die Studierende hat ein aktives Studierendenrechtsverhältnis. Die Leistungen werden auf Grundlage der akademischen, sportlichen und künstlerischen Errungenschaften bewertet.
BEWERBUNGSAUFRUF
Das Zentrum für Internationale Ausbildungsprogramme der Semmelweis Universität schreibt das „Semmelweis Pannonia In Exzellenzstipendium“ für das akademische Jahr 2024/2025 aus.
Für das Stipendium können sich Studierende mit einem Studierendenrechtsverhältnis zur Semmelweis Universität mit ausländischer Staatsangehörigkeit bewerben, die aus den Ländern stammen, die im Anhang der Ausschreibung aufgeführt sind und i) in deutscher oder englischer Sprache studieren, ii) ihr Studium im ersten Semester des akademischen Jahres 2024/2025 oder später begonnen haben, iii) kein Stipendium Hungaricum oder Diaspora-Stipendium erhalten. Das Stipendium wird ein Jahr lang gewährt und in jeweils 12 gleichen Monatsraten ausgezahlt, vorausgesetzt, der/die Studierende hat ein aktives Studierendenrechtsverhältnis. Wenn der/die Studierende sein/ihr aktives Studierendenrechtsverhältnis aussetzt (passives Semester) oder beendet, so wird auch die Auszahlung des Stipendiums eingestellt. Für den nicht in Anspruch genommenen Teil des Jahresstipendiums wird der/die nächste Studierende in der Reihe die Berechtigung erhalten, so wie die Reihenfolge vom Stipendienausschuss festgelegt wird. Das Stipendium kann gemäß der Ausschreibung, die am Ende des folgenden akademischen Jahres veröffentlicht wird, ohne Einschränkung erneut beantragt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der/die Studierende, der/die sein/ihr Studium abgeschlossen hat, nach seinem/ihrem letzten Studienjahr nicht mehr zur Bewerbung berechtigt ist.
Das Stipendium ist ein Exzellenzstipendium. Die Leistungen werden auf Grundlage der akademischen, sportlichen und künstlerischen Errungenschaften bewertet. Antragsteller/innen aus Ländern der Kategorie 1, die in Anhang 1 der vorliegenden Ausschreibung aufgeführt sind, haben im Auswahlverfahren Vorrang vor Antragsteller/innen aus Ländern der Kategorie 2.
Bewerbungsfrist: 31. August 2025
Bewerbungen können über die Schnittstelle des Antragmanagementsystems im Neptun eingereicht werden
Kontaktperson: Nóra Horváthné Orbán pannonia.in@semmelweis.hu
1. Zulassungskriterien
- Anfangsdatum des Studierendenrechtsverhältnisses ist frühestens September 2024 und spätestens September 2027
- der/die Antragsteller/in besitzt die Staatsangehörigkeit eines der im Anhang der vorliegenden Ausschreibung aufgeführten Länder
- aktives Studierendenrechtsverhältnis im akademischen Jahr der Bewerbung und im akademischen Jahr nach dem Auswahlverfahren mindestens 2 abgeschlossene aktive Semester in einem Bachelor-, Master- oder einstufigen Diplom-Studiengang mit herausragenden Studienleistungen und/oder herausragenden Ergebnissen in den Bereichen Sport und Kunst
- erhält der/die Antragsteller/in ein Stipendium, das für herausragende akademische Leistungen im betreffenden akademischen Jahr vergeben wird, kann er/sie das Pannonia In Stipendium bis zur Höhe der Differenz erhalten
- Die Angabe zur Identifizierung des Antragstellers / der Antragstellerin und zur Überprüfung der Zulassungsberechtigung erforderlichen Daten ist obligatorisch. Bei fehlenden Daten können keine Anträge eingereicht werden.
- Der/die Antragstellerin darf keine Bewerbung einreichen, wenn das für die Bewertung zuständige Organ oder eine andere Person oder Einrichtung der Universität (z. B. die Ethikkommission), die zur Untersuchung von Rechtsverstößen befugt ist, festgestellt hat, dass er/sie bei der Bewertung seines/ihres Antrags falsche Angaben gemacht oder die Gutachter im Zusammenhang mit seinem/ihrem im Rahmen einer früheren Ausschreibung eingereichten Antrag anderweitig irregeführt hat.
Für die Bewertung der Anträge zuständiges Gremium
Die Bewerbungen werden von einem Ausschuss bewertet, der durch den Beschluss 99572/NHKK/2024. über die Einrichtung des Stipendiums ernannt wurde und dem folgende Mitglieder angehören:
- Vizerektor für Internationales Studium,
- Der Dekan/Die Dekanin der Fakultät für Humanmedizin oder sein/ihr Beauftragter, seine/ihre Beauftragte,
- Der Dekan/Die Dekanin der Fakultät für Zahnheilkunde oder sein/ihr Beauftragter, seine/ihre Beauftragte,
- Der Dekan/Die Dekanin der Fakultät für Zahnheilkunde oder sein/ihr Beauftragter, seine/ihre Beauftragte,
- Der Dekan/Die Dekanin der Fakultät für Gesundheitswissenschaften oder sein/ihr Beauftragter, seine/ihre Beauftragte,
- Der Dekan/Die Dekanin der András Pető Fakultät oder sein/ihr Beauftragter, seine/ihre Beauftragte,
- Die Vorsitzenden der Studierenden-Selbstverwaltung (HÖK), der Internationalen Semmelweis Studierendenvereinigung (ISSA) und der Deutschsprachigen Studierendenvertretung Semmelweis (DSVS) oder deren Delegierte.
3. Bewerbungsfrist:
Bewerbungen können bis zum 31. August 2025 über die Schnittstelle des Antragsmanagementsystems im Neptun eingereicht werden.
4. Nachreichung, Beschluss:
Es besteht keine Möglichkeit auf Nachreichung oder auf einen Bescheinigungsantrag wegen Fristversäumnis. Unvollständige, nicht fristgerechte Anträge oder Anträge, die den Vorschriften nicht entsprechen, werden abgelehnt. Im Falle von Änderungen des Namens, der Kontaktdaten und der Kontonummer des Antragstellers / der Antragstellerin oder zwischenzeitlicher Änderungen der Daten hat der/die Antragsteller/in das Recht, seinen/ihren Antrag zu ändern/vervollständigen/korrigieren.
Die vollständig eingereichten Anträge werden durch den unter Punkt 2 genannten Stipendienausschuss innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Antragsfrist bewertet.
5. Einwand
Gegen den Ablehnungsbeschluss der Kommission kann die Antragstellerin / der Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Beschlusses bei dem Leiter des Zentrums für Internationale Ausbildungsprogramme Einspruch erheben. Bei dem Einspruch muss die beanstandete Rechtshandlung oder Unterlassung der Kommission genau bezeichnet werden. Wenn der Leiter des Zentrums für Internationale Ausbildungsprogramme dem Einspruch stattgibt, wird der Ausschuss den Antrag entsprechend neu bewerten.
6. Betrag des Stipendiums:
- an der Medizinischen Fakultät 2.000.000 HUF/akademisches Jahr/Studierende/r
- an der Zahnmedizinischen Fakultät 2.000.000 HUF/akademisches Jahr/Studierende/r
- an der Pharmazeutischen Fakultät 1.300.000 HUF/akademisches Jahr/Studierende/r
- an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften 900.000 HUF/akademisches Jahr/Studierende/r
- an der András Pető Fakultät 2.900.000 HUF/akademisches Jahr/Studierende/r
Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass der/die Begünstigte im Neptun-System über eine Kontonummer verfügt, die standardmäßig für die Annahme von HUF eingerichtet ist. Die Zahlungen erfolgen monatlich per Überweisung auf das im Neptun-System registrierte Bankkonto, sobald die Entscheidung des Ausschusses ergangen ist.
Die Angaben zu dem als Zuschuss gewährten Stipendium (Rechtsgrundlage des Zuschusses, Stipendiumsbetrag) werden ins elektronische Neptun System aufgenommen.
7. Rückzahlung des Stipendiums:
Stipendiaten/innen, die den in der Stipendienausschreibung oder im -Vertrag vereinbarten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen, sind verpflichtet, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt einer diesbezüglichen Aufforderung durch die Universität den vollen Betrag des an sie gezahlten Stipendiums bzw. den von der Vertragsverletzung betroffenen Teil des Stipendiums zuzüglich Verzugszinsen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Ptk.) zurückzuzahlen.
Der/die Stipendiat/in ist außerdem verpflichtet, den gesamten Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass er/sie bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht hat.
Das Stipendium kann in Ausnahmefällen zurückgezogen werden, wenn sich der/die Studierende während seines/ihres Studiums unangemessen gegenüber der Universität verhalten hat oder wenn gegen ihn/sie ein ethisches Verfahren eingeleitet wird, in dem ein ethisches Fehlverhalten nachgewiesen wird.
Der volle Betrag des gewährten Stipendiums /der gewährten Stipendien muss zurückgezahlt werden, wenn der/die Stipendiat/in sein/ihr Studium an der Semmelweis Universität aus von ihm/ihr zu verantwortenden Gründen nicht abschließt, d. h. wenn er/sie vor Abschluss des Studiums an eine andere Einrichtung wechselt oder wenn sein/ihr Rechtsverhältnis durch Entlassung oder, falls keine zwingenden Umstände vorliegen, auf Initiative des/der Studierenden beendet wird.
8. Datenverwaltung
- Mit der Einreichung einer Bewerbung erklärt sich der/die Antragstellerin damit einverstanden, dass die in der Bewerbung angegebenen Daten von dem unter Punkt 2 genannten Ausschuss, der für den Rechtsbehelf zuständigen Person oder Gremium und den nach den internen Vorschriften der Universität dazu befugten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Universität zum Zwecke der Identifizierung des Antragstellers / der Antragstellerin, der Bearbeitung und Bewertung des Antrags, der Kontaktaufnahme mit dem/der Antragsteller/in und der Auszahlung des Stipendiums verarbeitet werden können. Die personenbezogenen Daten des Antragstellers / der Antragstellerin dürfen nur an die Personen weitergegeben werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben wie oben beschrieben benötigen.
- Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Einwilligung des Antragstellers / der Antragstellerin als betroffene Person und die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Universität im Zusammenhang mit der Verteilung und Auszahlung von Zuschüssen für Studierende und der Eintragung dieser Zuschüsse [Art. 6 (1) Punkt a) und e) DSGVO] unter Berücksichtigung der Bestimmungen von § 2 (6), § 18 und Anhang 3 I/B. 1. Punkt be) des Gesetzes über das nationale Hochschulwesen (Nftv.).
- Die Universität als Datenverantwortliche behandelt die Anträge und die als Anhänge eingereichten Dokumente auf der Grundlage der geltenden Vorschriften für die Verwaltung von Unterlagen und die elektronische Verwaltung sowie des Plans für die Archivverwaltung gemäß § 64 (1) des Regierungsdekrets 335/2005 (XII.29.) über die allgemeinen Anforderungen an die Verwaltung von Unterlagen öffentlicher Einrichtungen und für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung über den Abschluss der nicht erfolgreichen Bewerbungen bzw. für 10 Jahre ab dem Datum der rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung für die Dokumente erfolgreicher Antragsteller/innen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet die Universität die elektronischen und Papierdokumente, und die Verarbeitung der persönlichen Daten an der Universität wird eingestellt.
- Die Universität wird keine persönlichen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen weitergeben.
- Der/die Antragsteller/innen können jederzeit Auskunft darüber verlangen, ob die Universität ihre persönlichen Daten im Zusammenhang mit der Bewerbung und dem Stipendium in Bearbeitung hat, und wenn eine solche Bearbeitung im Gange ist, hat er/sie das Recht auf Zugang zu seinen/ihren persönlichen Daten und auf weitere Informationen im Sinne von Artikel 15 der DSGVO.
- Der/die Antragsteller/in kann jederzeit die Änderung, Korrektur oder Ergänzung seiner/ihrer persönlichen Daten (Name, Kontaktdaten, Kontonummer) beantragen, die im Zusammenhang mit der Bewertung des Antrags und der Auszahlung des Stipendiums verarbeitet werden.
- Der/die Antragsteller/in hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner/ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung seiner/ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Stipendium gemäß Artikel 21 (1) der DSGVO Widerspruch einzulegen. In diesem Fall darf die Universität seine/ihre persönlichen Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie zwingende schutzwürdige Gründe für die Datenverarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder wenn die Verarbeitung zur Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
- Der/die Antragsteller/in hat das Recht, jederzeit die Einschränkung der im Zusammenhang mit dem Stipendium verarbeiteten persönlichen Daten zu verlangen, wenn die in Artikel 18 der DSGVO genannten Bedingungen erfüllt sind. Zum Beispiel, wenn
-
- die Universität die Daten nicht mehr benötigt oder die Verarbeitung möglicherweise rechtswidrig ist, der/die Antragsteller/in jedoch der Löschung widerspricht und stattdessen eine Einschränkung der Datennutzung beantragt; oder
- der/die Antragsteller/in der Verarbeitung widersprochen hat, bis geklärt ist, ob die Universität seine/ihre persönlichen Daten weiterverarbeiten darf.
- Eingeschränkte persönliche Daten dürfen nur mit Zustimmung des Antragstellers / der Antragstellerin oder zur Begründung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
- Sie können Ihr Recht auf Löschung gemäß Artikel 17 der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung der in der Stipendienausschreibung beschriebenen Daten nur dann wahrnehmen, wenn die Daten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Universität nicht mehr erforderlich sind, d. h. wenn
-
- Sie die für Ihre Bewerbung erforderlichen Daten und hochgeladenen Dokumente zum Zeitpunkt der Einreichung bereitgestellt haben, Ihre Bewerbung aber nicht oder nicht ordnungsgemäß gemäß den geltenden Vorschriften eingereicht haben;
- die im aktuellen Archivplan der Universität festgelegte Aufbewahrungsfrist für „Stipendienangelegenheiten“ abgelaufen ist, aber die Universität die Daten noch nicht gelöscht hat.
- Im Zusammenhang mit der Verarbeitung und dem Schutz persönlicher Daten kann sich der/die Antragsteller/in an die Datenschutzbeauftragte der Universität wenden. Name: Dr. Sára Trócsányi, Postanschrift: 1085 Budapest, Üllői út 26, E-Mail: adatvedelem@semmelweis.hu, Telefon: 06-20-663-2583. Im Falle einer Rechtsverletzung, die sich aus der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder einem Stipendium ergibt, wenden Sie sich bitte direkt an:
-
- die Nationale Behörde für Datenschutz- und Informationsfreiheit (Sitz: 1055 Budapest, Falk Miksa utca 9-11; Postanschrift: 1363 Budapest, Pf. 9; Telefon: +36-1-394-1400; Website: www.naih.hu; E-Mail: ugyfelszolgalat@naih.hu) oder
- an das zuständige Gericht. Für die Verhandlung des Prozesses ist das Gericht zuständig. Der/die Betroffene kann, nach seiner/ihrer Wahl, den Prozess auch beim zuständigen Gericht seines/ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes einleiten (eine Liste der Gerichte und deren Kontaktdaten finden Sie unter folgendem Link: http://birosag.hu/torvenyszekek).