In der Prüfungsperiode relevante Regel der Studien-und Prüfungsordnung der Semmelweis Universität:
  • § 34 [Teilnahme an Prüfungen]

(1) An der Prüfung eines Studienfaches können die Studierenden teilnehmen, die über den Eintrag „Unterschrift” verfügen, wenn dieser vor der Prüfung im NEPTUN-System erfasst wurde.

(2) Ein Rigorosum kann der/die Studierende ablegen, der/die die in seinem/ihrem Curriculum vorgeschriebenen Vorbedingungen erfüllt und die Kreditpunkte der für das Antreten des Rigorosums als Vorbedingung zugeordneten Fächer erworben hat.

(3) Zur Prüfung kann man sich – mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz (4) – spätestens 23 Stunden vor dem Zeitpunkt der gegebenen Prüfung anmelden. Eine Abmeldung von der Prüfung ist spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der gegebenen Prüfung möglich, ausschließlich im NEPTUN-System.

(4) An der Fakultät für Medizin im Blockunterricht, sofern zum Antreten der Prüfungen zwei oder weniger als zwei Tage zur Verfügung stehen, kann man sich am Tag der gegebenen Prüfung bis 6:00 Uhr zur Prüfung anmelden. Die Prüfungsanmeldung kann am Tag der gegebenen Prüfung bis 0:00 Uhr ausschließlich im NEPTUN-System widerrufen werden. 

(5) Für die mündliche Teilprüfung eines Rigorosums kann von der hierfür befugten Organisationseinheit im NEPTUN-System eine individuelle Prüfungsanmeldungsperiode eingestellt werden, deren Ende frühestens 72 Stunden vor Beginn der (Teil-) Prüfung sein kann.  

(6) Bei der Anmeldung für eine Verbesserungs- oder Nachprüfung sind Studierende zu bevorzugen, die in der gegebenen Prüfungsperiode eine erfolglose Prüfung abgelegt haben oder ihre erfolgreiche (Teil-)Prüfung verbessern wollen.

(7) Der/die Studierende ist verpflichtet, bei der im NEPTUN-System aufgenommenen (Teil-) Prüfung zu erscheinen. Wird das versäumt, ist eine Kontrolle des Wissens nicht möglich und – wenn der/die Studierende sein/ihr Fernbleiben nicht entschuldigt – ist im NEPTUN-System bei der gegebenen (Teil-)Prüfung der Eintrag „nicht erschienen“ vorzunehmen. Ein unentschuldigtes Versäumnis ist auf die Höchstzahl der Prüfungsmöglichkeiten in einem Semester anzurechnen. Zudem ist der/die Studierende zur Zahlung einer in der Erstattungs- und Vergütungsordnung festgelegten Verwaltungsgebühr für die Prüfungsorganisation sowie einer Versäumnisgebühr verpflichtet. 

(8) Vom/von der Studierenden darf ohne Nachweis seiner/ihrer Identität keine Prüfung abgelegt werden. Der/die Studierende muss vor Prüfungsbeginn seine/ihre Identität mit einem zur Identifikation geeigneten Dokument nachweisen, das ein Lichtbild wie auch eine Unterschrift enthält. Wenn der/die Studierende seine/ihre Identität auf die oben beschriebene Art und Weise nicht nachweisen kann, ist im Prüfungsprotokoll sowie im NEPTUN-System der Eintrag „nicht erschienen“ vorzunehmen. Durch diesen Eintrag wird die Zahl der Prüfungsmöglichkeiten nicht gemindert, doch ist der/die Studierende zur Zahlung einer in der Erstattungs- und Vergütungsordnung festgelegten Verwaltungsgebühr für die Prüfungsorganisation verpflichtet. 

(9) Unmittelbar nach dem Versäumnis hat der/die Studierende für die Ausschreibung der in den Absätzen 7 und 8 festgelegten Gebühren zu sorgen. Mangels eingezahlter Gebühr ist die Anmeldung für eine nächste Prüfung im gegebenen Fach nicht möglich. 

(10) Das Fernbleiben von der (Teil-)Prüfung, zu der sich der/die Studierende angemeldet hatte, muss dieser/diese sich innerhalb von 3 Werktagen persönlich, schriftlich, elektronisch oder über eine bevollmächtigte Person, bei der die Prüfung organisierenden Organisationseinheit für Bildung und Forschung per Bescheinigung nachweisen. Über eine Akzeptanz der Bescheinigung entscheidet die Organisationseinheit für Bildung und Forschung – bzw. bei einer Streitigkeit zwischen dem/der Studierenden und der Organisationseinheit für Bildung und Forschung die Studien- und Prüfungskommission. Wenn der/die Studierende sein/ihr Fernbleiben entsprechend bescheinigt, ist dies so zu betrachten, als hätte keine Prüfungsanmeldung stattgefunden, d. h. im NEPTUN-System wird der Eintrag „nicht erschienen“ von der Organisationseinheit für Bildung und Forschung gelöscht. 

(11) Der/die Studierende kann, wenn er/sie eine erfolglose Prüfung abgelegt hat, in der gegebenen Prüfungszeit zweimal die Verbesserung des Prüfungsergebnisses in Form einer Nach- bzw. wiederholten Nachprüfung versuchen. Der/die Studierende hat in jedem Semester jeweils in einem einzigen Studienfach die Möglichkeit, eine dritte Nachprüfung (zweite wiederholte Nachprüfung) abzulegen. Im selben Semester und im selben Studienfach darf der/die Studierende keine vierte Wiederholungsprüfung – auch nicht als besonderer Ausnahmefall – ablegen. 

(12) Der/die Studierende hat bis zum Ende der Prüfungsperiode die Möglichkeit, das Ergebnis einer erfolgreich abgelegten Prüfung zu verbessern. Der/die Studierende ist davon in Kenntnis zu setzen, dass man das Prüfungsergebnis auch verschlechtern kann. Mit der Verbesserung des Ergebnisses einer erfolgreich abgelegten Prüfung können keine neuen Kreditpunkte erworben werden. Bei einer begrenzten Anzahl von Prüfungsplätzen werden Studierende, die sich für eine Nach- bzw. wiederholte Nachprüfung anmelden, gegenüber Studierenden, die eine Verbesserungsprüfung anstreben, bevorzugt.

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Bei Bedarf ist das Deutschsprachige Studentensekretariat bei der Deutung der Studien- und Prüfungsordnung bzw. bei Fragen gerne behilflich.

 

  • Die Prüfung und die erste Nachprüfung in einem Studienfach sind gebührenfrei.
  • Für die zweite Nachprüfung oder alle weiteren Prüfungen (inkl. erneute Fachaufnahme, wenn vom/von der Studierenden im gegebenen Studienfach bereits zwei Prüfungen angetreten worden sind) sind 4.000,- HUF/Prüfung zu entrichten.
  • Bei Fernbleiben von der Prüfung
    a) ist eine Prüfungsorganisations-Administrationsgebühr in der Höhe von 7.450,- HUF/Prüfungstermin zu entrichten (bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung bzw. bei Erscheinen der Prüfung ohne entsprechende Dokumente zur Personenidentifikation)
    b) ist eine Verwaltungs- und Versäumnisgebühr in der Höhe von
    7.450,- HUF/Prüfungstermin zu entrichten (bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung, wenn vom/von der Studierenden zwischen Abmeldungsfrist und Prüfungsbeginn keine Mitteilung über das Fernbleiben erfolgt)
  • Erst nach Einzahlung obiger Gebühren ist die Anmeldung zu einer nächsten Prüfung im jeweiligen Studienfach möglich.
  • Einzahlung von Gebühren im Neptun-System (siehe auch: https://semmelweis.hu/deutsch/studium/neptun/einzahlung-gebuehren/):
    – einen Posten Erstellen: unter dem Menüpunkt „Finanzen“ à Einzahlung à Ausschreibung der Fragen à Zahlungsart: „Ismételt vizsgadíj“ (Nach- oder wiederholte Nachprüfungsgebühr) für Einzahlung von 4.000,- HUF oder „Szolgáltatási jogcím“ (Nicht erschienen), Serviceart: „Extragebühr“ 7.450 HUF auswählen, Fach auswählen).
    – zweiter Schritt: Einzahlung: „Einzuzahlende ausgeschriebene Posten“ – aktuelle Zeile ankreuzen, z.B. „Vizsga távolmaradási díj“ à „Einzahlung“ – online Einzahlung mit Bankkarte.
  • Bei Unterrichtsfächer, die Sie als CV Kurs (nur Prüfungskurs) oder FM Kurs (erneute Fachaufnahme ohne die Verpflichtung den Unterricht zu besuchen) belegen, finden Sie im Neptun System unter „Studien“ à „Studienbuch“ à „Bemerkung“ die Information, wie viele Prüfungsmöglichkeiten Sie im Semester insgesamt haben.

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Bei Fragen bezüglich Prüfungen bzw. Prüfungstermine wenden Sie sich bitte außerdem an die jeweils zuständigen Personen für die Studenten an den Lehrstühlen/Kliniken (siehe Studienführer).

 

Weiterer wichtiger Auszug aus den Regeln der Studien- und Prüfungsordnung der Semmelweis Universität:
  • §16 [Ruhen, Erlöschen bzw. Beenden des studentischen Rechtsverhältnisses]

(6)  Das studentische Rechtsverhältnis wird durch eine einseitige Erklärung (Exmatrikulation) beendet:

  1. wenn die/der Studierende seine/ihre im vorliegenden Regelwerk bzw. im Curriculum festgelegten Studienverpflichtungen nicht erfüllt,
  2. wenn die/der Studierende sich für drei aufeinanderfolgende Semester nicht registriert,
  3. wenn die/der Studierende nach dem Ruhen des studentischen Rechtsverhältnisses ihr/sein Studium nicht fortsetzt,
  4. wenn von der/dem Studierenden ein Studienfach in dem Semester, in dem das Studienfach im Neptun System zum zweiten Mal erneut angeboten/ausgeschrieben wurde (zweite erneute Fachaufnahme), nicht absolviert werden konnte.
  5. wenn die Gesamtzahl der erfolglosen Nach- bzw. wiederholten Nachprüfungen der/des Studierenden in ein und demselben Studienfach insgesamt fünf erreicht, vorausgesetzt, die/der Studierende wurde im Vorfeld schriftlich dazu angehalten, seinen/ihren Studienpflichten bis zur angegebenen Frist nachzukommen und die/der Studierende wurde über die Rechtsfolgen seines/ihres Versäumnisses schriftlich informiert.

 

Die komplette Studien- und Prüfungsordnung finden Sie unter: http://semmelweis.hu/deutsch/studium/unterrichts-und-prufungsordnung/

Budapest, 19.12.2023