RKE/4/2021 (IX. 09) Anordnung des Rektors, der Kanzlerin und des Vorsitzenden des Klinischen Zentrums über den Aktionsplan für die Gefahrensituation im akademischen Studienjahr 2021/2022 der Semmelweis Universität
Teil II.
Impfprogramm für Studierende
§ 7. Impfpflicht für Studierende

(1) Wegen der Untrennbarkeit des Unterrichts von den Aktivitäten im Bereich des Gesundheitswesens sind laut dem Impfprogramm der Universität alle Studierenden und die Studierenden im Absatz (5) verpflichtet, während der Erfüllung der Studienanforderungen die gleichen Regeln einzuhalten, um das gesunde und sichere Arbeits-, Unterrichts-, und Krankenversorgungsumfeld zu sichern.

(2) Wegen dem im Absatz (1) bestimmten Ziel dürfen am Unterricht ausschließlich nur die Studierenden teilnehmen, bzw. die Gebäude der Universität betreten, die im Falle einer einmaligen Impfung zur Zeit des Inkrafttretens der Anordnung die Impfung schon bekommen haben, und das wie im §.8. angegeben auch vorgewiesen haben, oder bei einer zweimaligen Impfung die zweite Impfung im vom impfenden Arzt festgelegten Termin bekommen und wie im §.8. angegeben auch vorweisen werden.

(3) Die Studierenden – außer der Befreiung im Absatz (4) – die ihre Verpflichtung zur Aufnahme der im Absatz (2) angegebenen Impfung und deren Nachweis nicht erfüllen können, können sich immatrikulieren, dürfen aber ihr Studium nicht beginnen, oder falls sie das Studium schon begonnen haben, aber die Impfpflicht laut dem Absatz (2) nicht erfüllt haben, dürfen am Unterricht nicht teilnehmen und die Gebäude der Universität nicht betreten.

(4) Die im Absatz (2) angegebene Verpflichtung gilt nicht für Studierende und Schüler, bei denen die Verabreichung der Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist, und das wird auch durch eine ärztliche Begutachtung bestätigt. Die Begutachtung wird auf die Anfrage des/der Studierenden, auf Grund der Empfehlung des Hausarztes vom Hausarzt, behandelnden Arzt oder dem Zentrum für betriebliche Gesundheitsförderung der Universität herausgegeben.

(5) Studierende, die laut Absatz (4) zur Impfung nicht verpflichtet sind bzw. geimpfte Studierende, bei denen die zum Impfschutz nötige, wissenschaftlich vorgeschriebene Zeit beim verabreichten Impfstoff nicht abgelaufen ist, wird die Durchführung des Antigentests von der Universität alle 5 Tage kostenlos zur Verfügung gestellt.

(6) Die Anordnungen sind gültig für Unterrichtende an der Universität, die Schüler in der Fachausbildung oder Studenten unterrichten, die am praktischen Unterricht in einer Organisationseinheit der Universität, am Erasmus-Programm oder an einem anderen Programm laut einer Vereinbarung mit einer anderen Hochschule teilnehmen.

(7) Den Impfstatus überprüft der Studienbeauftragte – bei Praktikantinnen und Praktikanten der Institutionsleiter – zu Beginn des Studien-/Schulverhältnisses, bei bestehendem Studien-/Schulverhältnis unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Anordnung.