50432/AOATO/2021
Liebe Studierende,
ich möchte Sie in Verbindung mit der Weisung des Rektors und des Kanzlers Nr. E/21/2020 (XI.26.) (nachfolgend: Weisung) im Rahmen meiner Befugnisse gemäß § 10/A Absatz 4 wie folgt über besonde-ren Verfahren betreffend die Nachholung und die Praktikumsanrechnung in Bezug auf die Medizinische Fakultät (nachfolgend: Fakultät) informieren.
I. Vergünstigungen für Studierende
Fakultätsspezifische Vergünstigungen für diejenigen Studierenden, die im Frühjahrssemester des Studienjahres 2020/2021 während der Gefahrenlage an den Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie aufgrund einer durch die Regierungsämter erfolgenden Abordnung zum Nationalen Rettungs-dienst oder zu Gesundheitseinrichtungen mindestens 6 Tage bzw. unter der Organisation der Universität oder in einem externen Krankenhaus mindestens 6 Tage auf freiwilliger Basis teilgenommen haben, ferner diejenigen Studierenden, die nachweislich eine COVID-Infektion überstanden haben oder im Rah-men der Covid-19-Kontaktverfolgung nachweislich in Quarantäne geschickt wurden (dies gilt nicht für eine auf Reisen angeordnete Quarantäne):
1.) Im Klinikmodul können über die Bestimmungen des Absatzes (8) der Weisung hinaus die entfallenen Praktika nach Konsultation der zuständigen Organisationseinheit für Forschung und Lehre wie folgt nachgeholt werden:
– an einem Mittwoch („obligatorischer” freier Tag; im Fall von internationalen Studierenden Donnerstag),
– an den Wochenenden ganztags, sogar einschließlich der Zeit des Bereitschaftsdienstes,
– an einem Montag, Dienstag und Freitag in den Nachmittags-/Abendstunden,
– in den sog. „freien Wochen ”, in den im Stundenplan schwarz markierten Zeitspannen,
– in den beiden zum Nachholen zur Verfügung stehenden Wochen.
Die Studierenden der Fakultät müssen ihren diesbezüglichen Wunsch spätestens 1 Woche vorher der zuständigen Organisationseinheit für Forschung und Lehre mitteilen.
2.) Bei der Bekämpfung der Pandemie erbrachte Tätigkeiten können mit der Maßgabe, dass die zuständige Organisationseinheit für Forschung und Lehre über die Höhe der Anrechnung entscheidet, wie folgt auf die Praktika angerechnet werden.
Ich weise Sie darauf hin, dass die Anrechnung den/die Studierende/n nicht von der Prüfung befreit!
Studienjahr |
Praktikum, das von der Anrechnung betroffen ist |
Unter der Organisation der Universität erbrachte Tätigkeit in der Notaufnahme |
Freiwilligenarbeit am Krankenbett am Universitätsklinikum oder in einem externen Krankenhaus |
Freiwillige oder aufgrund einer Abordnung erfolgende Teilnahme an der Probenentnahme/in der Verwaltung |
1. Studienjahr |
Krankenpflegepraktikum (im Sommer) |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet |
nach Ermessen der betroffenen Organisationseinheit, maximal die Dauer der erbrachten Tätigkeit |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet, es können aber max. 50% der Praktikumszeit angerechnet werden |
2. Studienjahr |
entfallenes Krankenpflegepraktikum (im Sommer) |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet |
nach Ermessen der betroffenen Organisationseinheit, maximal die Dauer der erbrachten Tätigkeit |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet, es können aber max. 50% der Praktikumszeit angerechnet werden |
folgendes Studienjahr Innere Medizin (Famulatur im Sommer) |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet |
nach Ermessen der betroffenen Organisationseinheit, maximal die Dauer der erbrachten Tätigkeit |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet, es können aber max. 50% der Praktikumszeit angerechnet werden |
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3. Studienjahr |
Innere Medizin (Famulatur im Sommer) |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet |
nach Ermessen der betroffenen Organisationseinheit, maximal die Dauer der erbrachten Tätigkeit |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet, es können aber max. 50% der Praktikumszeit angerechnet werden |
4. Studienjahr |
Chirurgie (Famulatur im Sommer)
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die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet |
nach Ermessen der betroffenen Organisationseinheit, maximal die Dauer der erbrachten Tätigkeit |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet, es können aber max. 50% der Praktikumszeit angerechnet werden |
5. Studienjahr |
Praktika Intensivtherapie und Anästhesiologie sowie Innere Medizin II |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit kann angerechnet werden |
nach Ermessen der betroffenen Organisationseinheit, maximal die Dauer der erbrachten Tätigkeit |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet, es können aber max. 50% der Praktikumszeit angerechnet werden |
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jedes im 6. Studienjahr abzuleistende Praktikum am Krankenbett |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit kann angerechnet werden |
nach Ermessen der betroffenen Organisationseinheit, maximal die Dauer der erbrachten Tätigkeit |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet, es können aber max. 50% der Praktikumszeit angerechnet werden |
6. Studienjahr |
jedes im 6. Studienjahr abzuleistende Praktikum am Krankenbett |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit kann angerechnet werden |
nach Ermessen der betroffenen Organisationseinheit, maximal die Dauer der erbrachten Tätigkeit |
die Gesamtdauer der erbrachten Tätigkeit wird angerechnet, es können aber max. 50% der Praktikumszeit angerechnet werden |
Zur Bescheinigung der Freiwilligenarbeit bei der Pandemiebekämpfung dient das beigefügte Formular, die aufgrund einer Abordnung erbrachte Tätigkeit kann mit Hilfe einer diesbezüglichen vom Regierungsamt ausgestellten Bescheinigung nachgewiesen werden, auf deren Grundlage die betroffene Organisationseinheit für Forschung und Lehre das jeweilige von der Anrechnung betroffene Praktikum im Neptun System bestätigt.
II. Anbieten einer Note
§ 10/A Absatz 5 der oben genannten Weisung besagt: „Abweichend von § 26 Absatz 3 SPO kann der Dekan der Fakultät für die maximale Anzahl der Studierenden, denen eine Note angeboten werden kann, einen Prozentsatz festsetzen, dementsprechend besteht bis zum Ende der ersten Woche des Prüfungszeitraums die Möglichkeit, eine Note anzubieten.”
Ich möchte Sie darüber informieren, dass an der Medizinischen Fakultät im Fall der Pflichtfächer höchstens 10 % der das Fach belegenden Studierenden eine Note angeboten werden kann.
Budapest, den 11. Mai 2021
Dr. Miklós Kellermayer