{"id":7449,"date":"2021-09-15T20:38:48","date_gmt":"2021-09-15T18:38:48","guid":{"rendered":"https:\/\/semmelweis.hu\/deutsch\/?p=7449"},"modified":"2021-10-21T15:32:56","modified_gmt":"2021-10-21T13:32:56","slug":"rke-4-2021-ix-09-anordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/semmelweis.hu\/deutsch\/2021\/09\/15\/rke-4-2021-ix-09-anordnung\/","title":{"rendered":"RKE\/4\/2021 (IX. 09) Anordnung \u00fcber den Aktionsplan f\u00fcr die Gefahrensituation 2021\/2022"},"content":{"rendered":"<h5 style=\"text-align: center\">RKE\/4\/2021 (IX. 09) Anordnung des Rektors, der Kanzlerin und des Vorsitzenden des Klinischen Zentrums \u00fcber den Aktionsplan f\u00fcr die Gefahrensituation im akademischen Studienjahr 2021\/2022 der Semmelweis Universit\u00e4t<\/h5>\n<h6 style=\"text-align: center\">Teil II.<br \/>\nImpfprogramm f\u00fcr Studierende<\/h6>\n<pre>\u00a7 7. Impfpflicht f\u00fcr Studierende<\/pre>\n<p>(1) Wegen der Untrennbarkeit des Unterrichts von den Aktivit\u00e4ten im Bereich des Gesundheitswesens sind laut dem Impfprogramm der Universit\u00e4t alle Studierenden und die Studierenden im Absatz (5) verpflichtet, w\u00e4hrend der Erf\u00fcllung der Studienanforderungen die gleichen Regeln einzuhalten, um das gesunde und sichere Arbeits-, Unterrichts-, und Krankenversorgungsumfeld zu sichern.<\/p>\n<p>(2) Wegen dem im Absatz (1) bestimmten Ziel d\u00fcrfen am Unterricht ausschlie\u00dflich nur die Studierenden teilnehmen, bzw. die Geb\u00e4ude der Universit\u00e4t betreten, die im Falle einer einmaligen Impfung zur Zeit des Inkrafttretens der Anordnung die Impfung schon bekommen haben, und das wie im \u00a7.8. angegeben auch vorgewiesen haben, oder bei einer zweimaligen Impfung die zweite Impfung im vom impfenden Arzt festgelegten Termin bekommen und wie im \u00a7.8. angegeben auch vorweisen werden.<\/p>\n<p>(3) Die Studierenden \u2013 au\u00dfer der Befreiung im Absatz (4) \u2013 die ihre Verpflichtung zur Aufnahme der im Absatz (2) angegebenen Impfung und deren Nachweis nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen, k\u00f6nnen sich immatrikulieren, d\u00fcrfen aber ihr Studium nicht beginnen, oder falls sie das Studium schon begonnen haben, aber die Impfpflicht laut dem Absatz (2) nicht erf\u00fcllt haben, d\u00fcrfen am Unterricht nicht teilnehmen und die Geb\u00e4ude der Universit\u00e4t nicht betreten.<\/p>\n<p>(4) Die im Absatz (2) angegebene Verpflichtung gilt nicht f\u00fcr Studierende und Sch\u00fcler, bei denen die Verabreichung der Impfung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden kontraindiziert ist, und das wird auch durch eine \u00e4rztliche Begutachtung best\u00e4tigt. Die Begutachtung wird auf die Anfrage des\/der Studierenden, auf Grund der Empfehlung des Hausarztes vom Hausarzt, behandelnden Arzt oder dem Zentrum f\u00fcr betriebliche Gesundheitsf\u00f6rderung der Universit\u00e4t herausgegeben.<\/p>\n<p>(5) Studierende, die laut Absatz (4) zur Impfung nicht verpflichtet sind bzw. geimpfte Studierende, bei denen die zum Impfschutz n\u00f6tige, wissenschaftlich vorgeschriebene Zeit beim verabreichten Impfstoff nicht abgelaufen ist, wird die Durchf\u00fchrung des Antigentests von der Universit\u00e4t alle 5 Tage kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>(6) Die Anordnungen sind g\u00fcltig f\u00fcr Unterrichtende an der Universit\u00e4t, die Sch\u00fcler in der Fachausbildung oder Studenten unterrichten, die am praktischen Unterricht in einer Organisationseinheit der Universit\u00e4t, am Erasmus-Programm oder an einem anderen Programm laut einer Vereinbarung mit einer anderen Hochschule teilnehmen.<\/p>\n<p>(7) Den Impfstatus \u00fcberpr\u00fcft der Studienbeauftragte \u2013 bei Praktikantinnen und Praktikanten der Institutionsleiter \u2013 zu Beginn des Studien-\/Schulverh\u00e4ltnisses, bei bestehendem Studien-\/Schulverh\u00e4ltnis unverz\u00fcglich nach Inkrafttreten dieser Anordnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>RKE\/4\/2021 (IX. 09) Anordnung des Rektors, der Kanzlerin und des Vorsitzenden des Klinischen Zentrums \u00fcber den Aktionsplan f\u00fcr die Gefahrensituation im akademischen Studienjahr 2021\/2022 der Semmelweis Universit\u00e4t Teil II. 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